Teilnahme- und Reisebedingungen

Liebe Freizeitfreunde,
wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer Freizeiten als Teilnehmer begrüßen zu können. Wir haben die Angebote des Freizeitenheftes sorgfältig geplant und vorbereitet. Dazu gehören auch die nachstehenden Teilnahmebedingungen, die, soweit wirksam einbezogen, Bestandteil des zwischen uns als Veranstalter der Freizeiten – Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes – und Ihnen als Teilnehmer (nachstehend „TN“ abgekürzt) zustande kommenden Freizeit-Vertrages werden. Diese sorgen für Verständnis und Klarheit im Blick auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Freizeiten-Vertrag. Wir bitten Sie deshalb um Aufmerksamkeit!
Veranstalter der Freizeiten: Thüringer Gemeinschaftsbund e.V. – Thüringer EC-Verband (nachstehend mit “TGB/TEC” abgekürzt)
Für Anmeldung und Rückfragen wenden Sie sich bitte an die bei den einzelnen Freizeiten angegebene Anschrift (siehe auch 1. Innenseite des Freizeitenheftes) oder an:
Thüringer EC-Verband, Lenaustr 5, 99867 Gotha, Telefon: 03621/400846; Telefax: 03621/400847, eMail: ec[at]ec-thueringen.de

1. Vertragsschluss
1.1 Mit der Anmeldung, die schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der TN – bei Minderjährigen vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter und diese(r) selbst – dem TGB/TEC den Abschluss eines Freizeitenvertrages auf der Grundlage der Freizeitenausschreibung und aller im Freizeitkatalog enthaltenen Informationen und Hinweise verbindlich an.
1.2 Es ist das Ziel von TGB/TEC, behinderten Personen die Teilnahme an der Freizeit zu ermöglichen, soweit dies nach der Art der Freizeit und insbesondere den Gegebenheiten der Anreise und der Unterkunft in Betracht kommt. Hierzu sind jedoch genaue Angaben zur Art und Umfang der Behinderung und den speziellen Bedürfnissen des Behinderten in der Anmeldung (nicht erst nach der Teilnahmebestätigung, vor Freizeitbeginn oder später) unbedingt erforderlich. Dasselbe gilt bei andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.3 Der Freizeitvertrag kommt – bei Minderjährigen mit diesem selbst und daneben mit dem/den gesetzlichen Vertreter(n) ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen – bei kurzfristigen Buchungen auch durch eine mündliche oder telefonische –  Teilnahmebestätigung von TGB/TEC an den TN bzw. den/die gesetzlichen Vertreter zustande und führt zum rechtsverbindlichen Freizeitvertrag, unabhängig davon, ob eine Anzahlung geleistet wird oder nicht. Erfolgt die Teilnahmebestätigung mündlich oder telefonisch, so erhält der Teilnehmer bei Anmeldungen, die früher als 7 Werktage vor Freizeitbeginn erfolgen, eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übersandt.
1.4 Weicht die Teilnahmebestätigung des TGB/TEC von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von TGB/TEC vor, an das TGB/TEC 10 Tage ab Datum der Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Freizeitvertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der TN dieses durch ausdrückliche Erklärung, Zahlung oder Reiseantritt annimmt.
1.5 Bei der Anmeldung mehrerer TN durch einen einzelnen TN hat der Anmeldende für die Verpflichtungen aller mit angemeldeten TN aus dem Freizeitvertrag einzustehen, soweit der diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung im Anmeldeformular übernommen hat.
1.6. Der Teilnehmer erklärt sich mit dem Abspeichern seiner Adress- bzw. Emaildaten beim TGB/TEC einverstanden. Die Daten dienen der Abwicklung der Freizeitanmeldung und gegebenenfalls dem späteren Zusenden von Informationen zur Freizeit- und EC-Arbeit des TEC. Teilnehmerlisten können an die Freizeitteilnehmer der jeweiligen Freizeit ausgegeben werden. Sollten Sie das Veröffentlichen Ihrer Adresse in Teilnehmerlisten oder das spätere Zusenden von Informationsmaterial nicht wünschen, ist dies bitte bei der Anmeldung anzumerken.

2. Besondere Vertragsgrundlagen und Verpflichtungen des TN
2.1 Der TN erklärt sich als Vertragsgrundlage und als besondere, persönliche Verpflichtung bereit, bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen und sich dem jeweiligen Programm anzuschließen (siehe „Wichtige Hinweise“ im Katalog).
2.2 Doppelzimmer an unverheiratete Paare werden nicht vergeben.
2.3 Vom TN wird erwartet, dass er sich dem angebotenen Programm anschließt, mindestens durch Teilnahme an der täglichen Bibelarbeit.
2.4 Der TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm von TGB/TEC in Form von Sonderprospekten und Info-Briefen zugehen, soweit solche Hinweise nicht zu einer Einschränkung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Rechte führen.

3. Anzahlung, Restzahlung
3.1 Mit Vertragsschluss (also Zugang der Teilnahmebestätigung) und nach Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird, soweit im Einzelfall (insbesondere bei geschlossenen Gruppen) nichts besonders vereinbart wird, eine Anzahlung von 15% des Freizeitpreises, jedoch nicht mehr als € 250,- pro TN fällig. Sie ist auf das in der Teilnahmebestätigung angegebene Konto – bei Unklarheiten auf das auf der Innenseite dieses Freizeitkataloges angegebene Konto des Thüringer EC-Verbandes – zu leisten. Die Anzahlung wird voll auf den Freizeitbetrag angerechnet.
3.2 Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart und der Sicherungsschein übergeben ist, spätestens 4 Wochen vor Freizeitbeginn fällig, wenn feststeht, dass die Freizeit durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 10.1 abgesagt werden kann.
3.3 Gehen die Anzahlung und/oder die Restzahlung nach Fälligkeit, Mahnung und Fristsetzung nicht fristgerecht bei TGB/TEC ein, so ist dieser berechtigt, vom Freizeitvertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. dieser Teilnahmebedingungen zu belasten.
3.4 Soweit TGB/TEC zur Erbringung der Freizeitleistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf die Aushändigung der Freizeitunterlagen und die Erbringung der Freizeitleistungen.

4. Leistungen und Leistungsänderungen
4.1 Die Leistungsverpflichtung des TGB/TEC ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Freizeit gültigen Freizeitenkatalog unter Maßgabe sämtlicher im Katalog enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
4.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisevermittler und Freizeitleiter sind von TGB/TEC nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Freizeitausschreibung des TGB/TEC oder die Teilnahmebestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Freizeitvertrages abändern.
4.3 Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von TGB/TEC herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für TGB/TEC nicht verbindlich.

5. Rücktritt des TN, Nichtantritt der Freizeit
5.1 Der TN kann bis zum Freizeitbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber TGB/TEC, die schriftlich erfolgen soll, vom Freizeitvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei TGB/TEC; eine Rücktrittserklärung gegenüber dem Freizeitleiter wahrt die Frist nicht.
5.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht TGB/TEC unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Freizeitleistung folgende pauschale Entschädigung zu (gerechnet vor Freizeitbeginn):
bis 45 Tage 20%; vom 44. bis 35. Tag 50%; ab dem 34. Tag 80% jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem Teilnehmer im Freizeitkatalog oder der Freizeitausschreibung bzw. in der Teilnahmebestätigung mitgeteilte Gesamtpreis.
5.3 Dem TN ist es gestattet, TGB/TEC nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.4 TGB/TEC kann im Falle des Rücktritts eine von den vorstehenden Pauschalen abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.
5.5 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Freizeit ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Freizeitvertrag gilt, sondern in diesem Fall der TN zur vollen Bezahlung des Freizeitpreises verpflichtet bleibt.
5.6 Bis zum Freizeitbeginn hat der TN das durch diese Freizeitbedingungen uneingeschränkte Recht, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB), einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Tritt gemäß diesen Bestimmungen ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche TN dem TGB/TEC als Gesamtschuldner für den Freizeitpreis und die durch den Eintritt des TN entstehenden Mehrkosten von € 25,- pro Person.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne Freizeitleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom TGB/TEC zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. TGB/TEC bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an TGB/TEC erstattet worden sind.

7. Obliegenheiten des TN, Kündigung durch den TN, Ausschlussfrist
7.1 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651 d Abs. 2 BGB) hat der TN dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom TGB/TEC eingesetzten Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
7.2 Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
7.3 Die Freizeitleiter des TGB/TEC sind nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für TGB/TEC anzuerkennen.
7.4 Wird die Freizeit infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Freizeit infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, TGB/TEC erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn TGB/TEC bzw. seinem Beauftragten (Freizeitleitung) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von TGB/TEC oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.
7.5 Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651 g, Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Freizeit gegenüber TGB/TEC geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit TGB/TEC abgeschlossenen Freizeitvertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:
a) Der TN ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Freizeitvertrag bzw. der vom TGB/TEC erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber TGB/TEC geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann frist wahrend nur gegenüber TGB/TEC unter der oben angegebenen Anschrift erfolgen.
c) Nach Fristablauf kann der TN nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
8.1 Im Freizeitprospekt, ggf. einem Sonderprospekt und in den Rundbriefen informiert TGB/TEC über die für die Freizeit notwendigen vorbezeichneten Vorschriften, Formalitäten und die zur Erlangung erforderlicher Dokumente eventuell zu beachtenden Fristen.
8.2 Ohne besondere Mitteilung an TGB/TEC wird dabei unterstellt, dass der TN deutscher Staatsbürger ist und keine Besonderheiten (Doppel-Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit usw.) vorliegen.
8.3 Treten Änderungen dieser Vorschriften gegenüber den Katalogangaben ein, wird TGB/TEC den TN hierüber vor seiner Teilnahmebestätigung unterrichten.
8.4 Für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist der TN selbst verantwortlich.
8.5 Alle Kosten und Nachteile, die dem TN aus der Nichtbefolgung dieser Bestimmung erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation vom TGB/TEC bedingt sind.
8.6 TGB/TEC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch dann, wenn die Beschaffung vom TGB/TEC übernommen wird, es sei denn, dass die Verzögerung vom TGB/TEC zu vertreten ist.

9. Rücktritt und Kündigung durch TGB/TEC
9.1 TGB/TEC kann vom Freizeitvertrag bei Nichterreichen einer in der allgemeinen oder konkreten Freizeitausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl (siehe „Wichtige Hinweise“) nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:
der TGB/TEC ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Freizeit unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Freizeit wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

10. Haftung
10.1 Die Haftung von TGB/TEC gegenüber dem TN auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Freizeitvertrag, ist auf den dreifachen Freizeitpreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch TGB/TEC herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Freizeitpreis gilt auch, soweit TGB/TEC für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 TGB/TEC haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeitmaßnahme ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

11. Verjährung, Datenschutz
11.1 Ansprüche des TN gegenüber TGB/TEC, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des TN aus uner-
laubter Handlung – verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
11.2 Schweben zwischen dem TN und TGB/TEC Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der TN oder TGB/TEC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.3 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst und gespeichert.

12. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
12.1 Der TN kann TGB/TEC nur an deren Sitz – Schmalkalden – verklagen.
12.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen TGB/TEC und TN,
die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3 Für Klagen vom TGB/TEC gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend,
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts o. Personen, die ihren Wohnsitz o. gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von
TGB/TEC – Schmalkalden – maßgebend.

Wichtige Hinweise:

An- und Abreisetage: Die An- und Abreisetage sind in erster Linie Reisetage und können noch nicht der Erholung dienen.

Änderungen: Die Angebote in diesem Prospekt entsprechen dem Stand der Drucklegung. Bitte haben Sie Verständnis, dass bis zur Übermittlung Ihres Buchungswunsches aus sachlichen Gründen Änderungen von Preisen, Leistungen und Terminen möglich sind, die wir uns deshalb ausdrücklich vorbehalten müssen. Über diese werden wir Sie selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.

Freizeitrundbrief: Im Prospekt sind die uns vorliegenden Informationen zu den einzelnen Freizeiten aufgeführt. Weitere wichtige Details zu den Freizeiten erhält jeder Teilnehmer ca. 3 Wochen vor Freizeitbeginn.

Leistungsumfang (wenn nicht anders angegeben):
Unsere Preise verstehen sich mit folgenden Grundleistungen: Freizeitleitung durch den Thüringer EC-Verband bzw. den Thüringer Gemeinschaftsbund e.V., Programmgestaltung, Organisation, Unterbringung und Verpflegung am Zielort gemäß Ausschreibung.
Ob die Kosten für die Ausflüge im Programm enthalten sind oder gesondert berechnet werden, erfahren Sie aus der jeweiligen Ausschreibung.

Pass- und Visabestimmungen: Bei Staaten des Schengener Abkommens sind Personalausweis oder Reisepass für die Einreise ausreichend und in der Freizeitbeschreibung nicht aufgeführt. Bei allen anderen Freizeitzielen gelten die im Prospekt aufgeführten Pass- und Visabestimmungen.

Sicherungsschein: Unsere Freizeiten sind nach dem Pauschalreiserecht (§ 651 k ff. BGB) abgesichert. Ihren Sicherungsschein erhalten Sie zusammen mit der Anmeldebestätigung. Bitte überweisen Sie den Anzahlungsbetrag erst nach Erhalt von Teilnahmebestätigung.

Unterkünfte: Freizeitheime und Hotels wurden nach bestem Wissen ausgewählt. Wir möchten Sie auf landestypische Gewohnheiten bei den Mahlzeiten und in der Zimmerausstattung hinweisen, die nicht unbedingt unserem Standard entsprechen.

Versicherungen: Für jeden Teilnehmer wird eine Haftpflicht-/Unfallversicherung abgeschlossen. Beachten Sie bitte, dass unsere Teilnehmerpreise keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten.

Reiseveranstalter ist:
Thüringer Gemeinschaftsbund e.V. – Thüringer EC-Verband
Tobias Vogt; Geschäftsführender EC Referent; Lenaustraße 5, 99867 Gotha

Tel.: (+49) 3621/400846; Fax: (+49) 3621/400847; eMail: ec[at]ec-thueringen.de

Geschwister-Rabatt (gilt für alle Teilnehmer unter 18 Jahren)
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*) Ausgenommen sind Ski- und Familienfreizeiten.

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